Als Abgeltung für die Behandlung auf eigene Rechnung verbleiben somit lediglich die Honorare für die Chefärzte. Ein Vergleich zwischen den einzelnen Leistungspositionen zeigt, dass die Leistungen des Spitals zwar in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche aufgeteilt werden können, wobei die Leistungen des Spitals rund Fr. 12'700.-- und diejenigen der Ärzte Fr. 10'790.-- ausmachen (54% zu 46%). Diese Aufschlüsselung beweist aber, dass das Depot von Fr. 15'000.-- entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht nur die öffentlich-rechtlichen Leistungen des Spitals abdeckt.