Der Grund für diese Abgabe liegt darin, dass die Ärzte für ihre privaten Tätigkeiten die gesamte Infrastruktur des Spitals beanspruchen. Gemäss der Schlussrechnung für die Behandlung der Rekursgegnerin stellen etwa die "Pflegekosten privat" kein privatrechtliches Entgelt für die Tätigkeit der Chefärzte dar, sondern gelten die Benützung des Spitals ab. Gleich verhält es sich bezüglich weiterer Positionen (Operationssaalbenützung, Anästhesieaufwand, Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Pathologie-Labor). Auch die Medikamentenpauschale beruht auf dem kantonalen Tarif. Als Abgeltung für die Behandlung auf eigene Rechnung verbleiben somit lediglich die Honorare für die Chefärzte.