Dies führt dazu, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit vollumfänglich dem öffentlichen Recht untersteht. Gleichzeitig ist damit auch die Behauptung der Rekursgegnerin widerlegt, dem Spital fehle die Aktivlegitimation. Die umfassende Rechnungsstellung über die Verwaltung ermöglicht es zudem, die von den Ärzten geschuldeten Abgaben für ihre private Tätigkeit zu erheben. Der Grund für diese Abgabe liegt darin, dass die Ärzte für ihre privaten Tätigkeiten die gesamte Infrastruktur des Spitals beanspruchen.