Die Patientenrechtsverordnung führt entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht zur Nichtigkeit der Kostenverfügung des Spitals. Die entsprechenden Bestimmungen nehmen offensichtlich auf jene Vorschrift Bezug, wonach der Regierungsrat den Chefärzten und weiteren Ärzten mit leitenden Funktionen bewilligen kann, Patienten auf eigene Rechnung stationär oder ambulant zu behandeln oder mit anderen Ärzten konsiliarisch zu betreuen. Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers. Die Rechnungsstellung hat über die Verwaltung zu erfolgen. Dies führt dazu, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit vollumfänglich dem öffentlichen Recht untersteht.