Die Rekursgegnerin vertritt die Auffassung, bei dem in Betreibung gesetzten Restbetrag handle es sich um eine Honorarforderung des Arztes aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit und nicht um Leistungen des Spitals. Soweit die Ärzte öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser befugt seien, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, gelte nach der im betreffenden Kanton massgebenden Patientenrechtsverordnung für die Forderungen aus ihren persönlichen Bemühungen Privatrecht. aa) Die Patientenrechtsverordnung führt entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht zur Nichtigkeit der Kostenverfügung des Spitals.