Gespaltene Verträge sind allerdings selten anzutreffen. Jedoch ist es möglich, dass auch der in einem öffentlichen Spital untergebrachte Patient beispielsweise mit seinem Chefarzt einen privatrechtlichen Vertrag abschliesst. Diesfalls setzt die privatärztliche Tätigkeit ein selbständiges Rechtsverhältnis des behandelnden Arztes zum Patienten voraus (Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 48, 51). c) Die Rekursgegnerin vertritt die Auffassung, bei dem in Betreibung gesetzten Restbetrag handle es sich um eine Honorarforderung des Arztes aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit und nicht um Leistungen des Spitals.