Wird der Vertrag zwischen Patient und privatem Krankenhaus abgeschlossen, so ist dieses vertraglich auch für die medizinische Betreuung verantwortlich. Im Rahmen eines Spitalaufnahmevertrags ist insofern eine Abspaltung möglich, als Spital und Arzt selbständige, abgrenzbare Leistungsfunktionen erfüllen; alsdann wird von einem gespaltenen Spitalvertrag gesprochen, bei welchem dem Patienten zwei Vertragspartner gegenüberstehen. Auch bei Verträgen mit öffentlichen Spitälern, welche weitgehend von öffentlich-rechtlichen Normen beherrscht werden, kann zwischen einheitlichen und aufgespaltenen Vertragsverhältnissen unterschieden werden. Gespaltene Verträge sind allerdings selten anzutreffen.