Tritt dem Patienten gegenüber ausschliesslich das Spital als Vertragspartner auf, handelt es sich um einen einheitlichen oder totalen Spitalaufnahme- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag; das Spital verpflichtet sich gegenüber dem Patienten nicht nur zur Pflege und Fürsorge, sondern ist selbst in direkter Weise auch für die sachgemässe medizinische Betreuung zuständig. Im medizinischen Auftragsverhältnis hingegen steht dem Patienten in der Regel der Arzt als Vertragspartner gegenüber. Wird der Vertrag zwischen Patient und privatem Krankenhaus abgeschlossen, so ist dieses vertraglich auch für die medizinische Betreuung verantwortlich.