Die Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung; dadurch unterscheidet sie sich vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltungsbehörden (Rhinow/ Krähenmann, Nr. 35 S. 102; Häfelin/Müller, N 385 ff.). Untersteht ein Rechtsverhältnis dem Privatrecht, können die Parteien in dieser Hinsicht keine Verfügungen im öffentlich-rechtlichen Sinn erlassen. b) Der Spital- oder der Spitalaufnahmevertrag ist ein im Obligationenrecht nicht geregelter Vertragstypus und lässt verschiedene Varianten zu. Tritt dem Patienten gegenüber ausschliesslich das Spital als Vertragspartner auf, handelt es sich um einen einheitlichen oder totalen Spitalaufnahme- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag;