Die Vollstreckungsbehörden dürfen nichtige Verfügungen nicht vollziehen (Häfelin/Müller, N 768). Die Verfügung wird definiert als individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Geregelt werden konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten. Die Verfügung muss auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Die Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung;