Zur Nichtigkeit einer Verfügung können sowohl Verfahrensfehler als auch inhaltliche Fehler führen. Letztere bewirken indessen nur selten und in extremen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Verfügung (z.B. bei Verletzung unverzichtbarer oder unverjährbarer Grundrechte; BGE 104 Ia 177; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 35; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.A., N 769 ff.). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die Vollstreckungsbehörden dürfen nichtige Verfügungen nicht vollziehen (Häfelin/Müller, N 768).