Weil die vom Rekurrenten geltend gemachte Forderung auf Privatrecht beruhe, sei die Verfügung des Spitals nichtig. a) Verwaltungsakte sind grundsätzlich nur dann nichtig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Mangel muss schwerwiegend und offenkundig oder doch leicht erkennbar sein; zudem dürfen weder die Rechtssicherheit noch Interessen des auf die Gültigkeit der Verfügung bauenden Privaten in untragbarer Weise beeinträchtigt werden (BGE 117 Ia 220). Zur Nichtigkeit einer Verfügung können sowohl Verfahrensfehler als auch inhaltliche Fehler führen.