Der Rekurrent legt seine Verfügung bezüglich der Spitalrechnung und eine Rechtskraftbescheinigung ins Recht. Auch seitens der Rekursgegnerin (Patientin) ist unbestritten, dass grundsätzlich die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 f. SchKG erfüllt sind. Sie erhebt denn auch weder die Einrede der Tilgung noch der Stundung oder Verjährung. Sie macht hingegen geltend, das Spital sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, bezüglich der ausstehenden Kosten eine auf öffentlichem Recht beruhende Verfügung zu erlassen. Weil die vom Rekurrenten geltend gemachte Forderung auf Privatrecht beruhe, sei die Verfügung des Spitals nichtig.