RBOG 1996 Nr. 16 Rechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel 1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch eines ausserkantonalen staatlichen Krankenhauses ab, weil jegliche Forderungen aus privater Tätigkeit von Ärzten an öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern dem Privatrecht unterstünden; das Spital sei daher nicht befugt gewesen, eine Verfügung über die in Betreibung gesetzten Spitalkosten zu erlassen. Der betreffende Kanton erhob Rekurs. 2. Der Rekurrent legt seine Verfügung bezüglich der Spitalrechnung und eine Rechtskraftbescheinigung ins Recht.