{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--16_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-16", "Checksum": "8c0ddf42a69fbdf74cd67f6010457f75"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:32", "Checksum": "d6c5cb26aecebd874651067e0162dd65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16\nRegeste:\nRechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel\n\n\naa) Die Patientenrechtsverordnung führt entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht zur Nichtigkeit der Kostenverfügung des Spitals. Die entsprechenden Bestimmungen nehmen offensichtlich auf jene Vorschrift Bezug, wonach der Regierungsrat den Chefärzten und weiteren Ärzten mit leitenden Funktionen bewilligen kann, Patienten auf eigene Rechnung stationär oder ambulant zu behandeln oder mit anderen Ärzten konsiliarisch zu betreuen. Die Bewilligung gilt nur für persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers. Die Rechnungsstellung hat über die Verwaltung zu erfolgen. Dies führt dazu, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit vollumfänglich dem öffentlichen Recht untersteht. Gleichzeitig ist damit auch die Behauptung der Rekursgegnerin widerlegt, dem Spital fehle die Aktivlegitimation. Die umfassende Rechnungsstellung über die Verwaltung ermöglicht es zudem, die von den Ärzten geschuldeten Abgaben für ihre private Tätigkeit zu erheben. Der Grund für diese Abgabe liegt darin, dass die Ärzte für ihre privaten Tätigkeiten die gesamte Infrastruktur des Spitals beanspruchen.\nGemäss der Schlussrechnung für die Behandlung der Rekursgegnerin stellen etwa die \"Pflegekosten privat\" kein privatrechtliches Entgelt für die Tätigkeit der Chefärzte dar, sondern gelten die Benützung des Spitals ab. Gleich verhält es sich bezüglich weiterer Positionen (Operationssaalbenützung, Anästhesieaufwand, Röntgendiagnostik, Laboruntersuchung und Pathologie-Labor). Auch die Medikamentenpauschale beruht auf dem kantonalen Tarif. Als Abgeltung für die Behandlung auf eigene Rechnung verbleiben somit lediglich die Honorare für die Chefärzte. Ein Vergleich zwischen den einzelnen Leistungspositionen zeigt, dass die Leistungen des Spitals zwar in öffentlich-rechtliche und privatrechtliche aufgeteilt werden können, wobei die Leistungen des Spitals rund Fr. 12'700.-- und diejenigen der Ärzte Fr. 10'790.-- ausmachen (54% zu 46%). Diese Aufschlüsselung beweist aber, dass das Depot von Fr. 15'000.-- entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin nicht nur die öffentlich-rechtlichen Leistungen des Spitals abdeckt. Bereits diese Tatsache belegt, dass die Kostenverfügung nicht an einem offenkundigen und leicht erkennbaren Mangel leidet.\nbb) Überdies legte die Rekursgegnerin das Ausmass der angeblich in der privatrechtlichen Beziehung zwischen Arzt und Patient erbrachten Tätigkeit nicht dar. So bleibt unklar, ob die Honorare der Chefärzte ebenfalls auf persönliche Verrichtungen des Bewilligungsinhabers beruhen. Zu Recht weist der Rekurrent auf BGE 111 II 155 hin, wonach die bei der modernen Medizin erforderliche weitgehende Arbeitsteilung unter Umständen die Beschränkung auf \"persönliche Verrichtungen des Chefarztes\" als illusorisch erscheinen lasse. Das Bundesgericht kam daher zu einer Anwendung des öffentlich-rechtlichen Haftungsgesetzes, obwohl zwischen dem Chefarzt und dem Privatpatienten eine privatrechtliche Beziehung bestand (vgl. Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 1995, S. 81 ff., 107 ff.). Dabei wurde nicht geprüft, wie weit im übrigen die Behandlung der Privatpatienten nach der kantonalen Ordnung als amtliche (z.B. BGE 102 II 50) oder als private (z.B. BGE 82 II 325) ärztliche Tätigkeit einzustufen war (vgl. aber AGVE 1986 Nr. 5).\nGerade der Gedanke des Patientenschutzes spricht im vorliegenden Fall für eine umfassende Anwendung des öffentlichen Rechts bezüglich der Abgeltung der Leistungen bei einer Kombination von Spitalkosten und privaten Honoraren. Das den Verwaltungsprozess beherrschende Offizialprinzip zwingt die Behörden von Amtes wegen, eine vom Patienten beanstandete Kostenverfügung zu untersuchen. Bei Anwendung des Privatrechts hingegen müsste ein Zivilprozess mit den entsprechenden Risiken (insbesondere finanziellen Konsequenzen) geführt werden. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass für eine allfällige Kostenreduktion wegen der von der Patientin behaupteten Mängel die Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte zur Diskussion stünde. Daher werden auch die Interessen der Privaten nicht in untragbarer Weise beeinträchtigt, was ebenfalls gegen die Nichtigkeit der Kostenverfügung spricht.\ncc) Die Kostenverfügung des Spitals ist zusammenfassend nicht nichtig, sondern, da die übrigen Voraussetzungen unbestritten erfüllt sind, vollstreckbar. Demnach ist definitive Rechtsöffnung zu erteilen.\nRekurskommission, 19. Februar 1996, BR 96 1"}