{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--16_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-16", "Checksum": "8c0ddf42a69fbdf74cd67f6010457f75"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:32", "Checksum": "d6c5cb26aecebd874651067e0162dd65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 16\nRegeste:\nRechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel\n\nRBOG 1996 Nr. 16\nRechnung für Spitalkosten und private Arzthonorare als Rechtsöffnungstitel\n1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch eines ausserkantonalen staatlichen Krankenhauses ab, weil jegliche Forderungen aus privater Tätigkeit von Ärzten an öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern dem Privatrecht unterstünden; das Spital sei daher nicht befugt gewesen, eine Verfügung über die in Betreibung gesetzten Spitalkosten zu erlassen. Der betreffende Kanton erhob Rekurs.\n2. Der Rekurrent legt seine Verfügung bezüglich der Spitalrechnung und eine Rechtskraftbescheinigung ins Recht. Auch seitens der Rekursgegnerin (Patientin) ist unbestritten, dass grundsätzlich die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 f. SchKG erfüllt sind. Sie erhebt denn auch weder die Einrede der Tilgung noch der Stundung oder Verjährung. Sie macht hingegen geltend, das Spital sei überhaupt nicht berechtigt gewesen, bezüglich der ausstehenden Kosten eine auf öffentlichem Recht beruhende Verfügung zu erlassen. Weil die vom Rekurrenten geltend gemachte Forderung auf Privatrecht beruhe, sei die Verfügung des Spitals nichtig.\na) Verwaltungsakte sind grundsätzlich nur dann nichtig, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Mangel muss schwerwiegend und offenkundig oder doch leicht erkennbar sein; zudem dürfen weder die Rechtssicherheit noch Interessen des auf die Gültigkeit der Verfügung bauenden Privaten in untragbarer Weise beeinträchtigt werden (BGE 117 Ia 220). Zur Nichtigkeit einer Verfügung können sowohl Verfahrensfehler als auch inhaltliche Fehler führen. Letztere bewirken indessen nur selten und in extremen Ausnahmefällen die Nichtigkeit der Verfügung (z.B. bei Verletzung unverzichtbarer oder unverjährbarer Grundrechte; BGE 104 Ia 177; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 35; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2.A., N 769 ff.).\nNichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Die Vollstreckungsbehörden dürfen nichtige Verfügungen nicht vollziehen (Häfelin/Müller, N 768). Die Verfügung wird definiert als individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird. Geregelt werden konkrete und individualisierte oder mindestens eindeutig und zweifelsfrei bestimmbare Rechte und Pflichten. Die Verfügung muss auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Die Verfügung ist eine hoheitliche Anordnung; dadurch unterscheidet sie sich vom privatrechtlichen Handeln der Verwaltungsbehörden (Rhinow/ Krähenmann, Nr. 35 S. 102; Häfelin/Müller, N 385 ff.). Untersteht ein Rechtsverhältnis dem Privatrecht, können die Parteien in dieser Hinsicht keine Verfügungen im öffentlich-rechtlichen Sinn erlassen.\nb) Der Spital- oder der Spitalaufnahmevertrag ist ein im Obligationenrecht nicht geregelter Vertragstypus und lässt verschiedene Varianten zu. Tritt dem Patienten gegenüber ausschliesslich das Spital als Vertragspartner auf, handelt es sich um einen einheitlichen oder totalen Spitalaufnahme- bzw. Krankenhausaufnahmevertrag; das Spital verpflichtet sich gegenüber dem Patienten nicht nur zur Pflege und Fürsorge, sondern ist selbst in direkter Weise auch für die sachgemässe medizinische Betreuung zuständig. Im medizinischen Auftragsverhältnis hingegen steht dem Patienten in der Regel der Arzt als Vertragspartner gegenüber. Wird der Vertrag zwischen Patient und privatem Krankenhaus abgeschlossen, so ist dieses vertraglich auch für die medizinische Betreuung verantwortlich. Im Rahmen eines Spitalaufnahmevertrags ist insofern eine Abspaltung möglich, als Spital und Arzt selbständige, abgrenzbare Leistungsfunktionen erfüllen; alsdann wird von einem gespaltenen Spitalvertrag gesprochen, bei welchem dem Patienten zwei Vertragspartner gegenüberstehen. Auch bei Verträgen mit öffentlichen Spitälern, welche weitgehend von öffentlich-rechtlichen Normen beherrscht werden, kann zwischen einheitlichen und aufgespaltenen Vertragsverhältnissen unterschieden werden. Gespaltene Verträge sind allerdings selten anzutreffen. Jedoch ist es möglich, dass auch der in einem öffentlichen Spital untergebrachte Patient beispielsweise mit seinem Chefarzt einen privatrechtlichen Vertrag abschliesst. Diesfalls setzt die privatärztliche Tätigkeit ein selbständiges Rechtsverhältnis des behandelnden Arztes zum Patienten voraus (Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 48, 51).\nc) Die Rekursgegnerin vertritt die Auffassung, bei dem in Betreibung gesetzten Restbetrag handle es sich um eine Honorarforderung des Arztes aufgrund privatrechtlicher Tätigkeit und nicht um Leistungen des Spitals. Soweit die Ärzte öffentlich-rechtlicher Krankenhäuser befugt seien, Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln, gelte nach der im betreffenden Kanton massgebenden Patientenrechtsverordnung für die Forderungen aus ihren persönlichen Bemühungen Privatrecht."}