§ 196 Abs. 3 StG hat demnach zur Konsequenz, dass die Sicherstellungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung von allem Anfang an als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren war. Rekurskommission, 19. August 1996, BR 96 51 Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. Dezember 1996 ab.