Ebenso sieht Art. 80 Abs. 2 SchKG, d.h. auch ein Bundesgesetz, welches nach Art. 113 Abs. 3 BV nicht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann, eine derartige Sicherstellung vor, indem es die Sicherstellungsverfügung einem Urteil gleichstellt (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5.A., S. 297 f.). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Rekurrent nie geltend machte, die Gefährdung der Bezahlung sei nicht oder nur ungenügend glaubhaft gemacht. bb) Der Rekurrent anerkennt, dass Steuer- und Zollverfahren nicht unter Art. 6 EMRK fallen.