Vorliegend ist die Steuerveranlagung der Veranlagungsperiode 1989/90 in bezug auf das in der Zwischenveranlagung berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch nicht rechtskräftig, wohl aber in bezug auf das übrige Einkommen und Vermögen. Gegen den Rekurrenten wurde ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Veranlagungsperioden 1989/90 bis 1995/96 wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung eingeleitet. Dieses Nach- und Strafsteuerverfahren steht allerdings vorliegend nicht zur Diskussion. c) Aus diesen Grundüberlegungen ergibt sich folgendes: aa)