Die richterliche Kognition ist auf die Frage der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs beschränkt; es ist weder die Rechtsgültigkeit des Rechtsvorschlags zu prüfen noch über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Sicherstellungsverfügung gilt schliesslich als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (§ 196 Abs. 4 StG). b) Eine Sicherstellungsverfügung gestützt auf § 196 StG dient dazu, Steuern, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind und damit nicht eingefordert werden können, sicherzustellen, sofern deren Bezahlung als gefährdet erscheint. Ein allfälliger Rekurs hemmt deshalb die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheids nicht;