dieses Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung aber nicht (§ 196 Abs. 3 StG). Im Betreibungsverfahren hat sie die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Urteil (§ 85 VRG und Art. 80 Abs. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Sicherheit zwischenzeitlich erbracht oder die Forderung gestundet wurde, und wenn er nicht die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 26 ff.; BGE 95 I 313). Die richterliche Kognition ist auf die Frage der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs beschränkt;