Der Rekurrent rügt das Fehlen eines rechtskräftigen Steuerentscheids und macht ferner geltend, der Erlass der Sicherstellungsverfügung durch die kantonale Steuerverwaltung stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar. 2. a) In rechtlicher Hinsicht sind folgende Fakten massgebend: Erscheint die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung nach § 196 Abs. 1 StG schon vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags die Sicherstellung verlangen. Der Sicherstellungsentscheid kann durch Rekurs beim Departement angefochten werden; dieses Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung aber nicht (§ 196 Abs. 3 StG).