Er behauptet lediglich, die in Betreibung gesetzte Summe vor deren Fälligkeit bezahlt zu haben. Somit macht er auch nicht geltend, der Gegenpartei irrtümlich zuviel geleistet zu haben, weshalb er dies nun zurückfordere. Folgerichtig gelangt auch nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung. Ebensowenig kann von einer Verrechnung im Sinn von Art. 120 Abs. 1 OR gesprochen werden, da es hiezu beidseits mindestens je einer fälligen Forderung bedürfte; hier stehen sich aber letztlich auch nicht zwei verrechenbare Forderungen gegenüber. Rekurskommission, 16. September 1996, BR 96 30