Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungseinrede des Rekurrenten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR. Sie lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, der Rekurrent habe sich nicht in einem Irrtum befunden und die Unterhaltszahlung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OR geleistet, weshalb die Rekursgegnerin sich darauf habe verlassen dürfen, dass die geringfügigen monatlichen Mehrleistungen absichtlich erfolgt seien. Der Rekurrent beruft sich indessen nicht auf eine Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR. Er behauptet lediglich, die in Betreibung gesetzte Summe vor deren Fälligkeit bezahlt zu haben.