Der Rekurrent weist mit Recht darauf hin, die entsprechenden Mehrleistungen stellten Akontozahlungen dar, welche in einem laufenden Abrechnungsverhältnis jederzeit miteinander zu verrechnen seien. Somit ist die Einrede der Tilgung aufgrund unbestritten geleisteter Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren zu hören, während sich verrechnungs-, bereicherungs- und verjährungsrechtliche Probleme nicht stellen. 3. Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungseinrede des Rekurrenten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art.