Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 23; Storrer, Unterhaltsbeiträge in der Zwangsvollstreckung, Diss. Zürich 1979, S. 18). Indessen ist die definitive Rechtsöffnung auch zu verweigern, wenn der Gläubiger selbst einräumt, die geforderte Zahlung sei geleistet worden. Auch die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass der Rekurrent ihr bis Dezember 1994 insgesamt Fr. 620.-- mehr überwies, als er gemäss Massnahmenverfügung bzw. Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Die diesbezüglichen Zahlungen sind lückenlos belegt.