Dabei stützt sie sich auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Die Rechtsöffnung ist ihr demnach gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu gewähren, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Der Gläubiger, der einen solchen Vollstreckungstitel vorweisen kann, hat die übergrosse Wahrscheinlichkeit seines Vollstreckungsrechts dargetan. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr der Vollstreckung sind demnach eng beschränkt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 19 N 19; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 23;