Zum anderen darf es sich bei den Differenzbeträgen nur um verhältnismässig kleine Abweichungen handeln, womit ausgeschlossen wird, dass die Mehrleistungen sich zu einer Summe kumulieren, welche innert kurzer Zeit die Alimentenschuld einer ganzen Periode ausmacht. Vorbehalten bleibt im übrigen selbstverständlich der Fall, wo die Mehrzahlungen nach Treu und Glauben nicht anders denn als Zusatzleistungen - im Sinn einer Schenkung - zu verstehen sind. c) Die Rekursgegnerin verlangt die definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge, welche ihr richterlich zugesprochen wurden. Dabei stützt sie sich auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil.