Dies treffe aber nicht zu, da die Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entstehe. Eine erst künftig fällig werdende Beitragsforderung könne somit unter Vorbehalt einer besonderen Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht zum voraus erfüllt werden. Bezahle der Schuldner von sich aus für einen bestimmten Zeitabschnitt mehr als den Unterhaltsbeitrag, so befreie er sich nicht von der Beitragsschuld für die spätere Zeit (Hegnauer, in: ZVW 41, 1986, S. 56 f.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 23.03; AGVE 1990 Nr. 8).