Der Zeitpunkt, auf den der Unterhaltsbeitrag zu entrichten sei, bezeichne daher nicht bloss den Zeitpunkt, in welchem die einzelne Beitragsforderung fällig werde, sondern auch denjenigen, in welchem sie überhaupt erst entstehe. Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner schon vor dem Verfalltag erfüllen könne, sei nicht anwendbar, setze sie doch voraus, dass eine, wenn auch noch nicht fällige, Forderung bereits bestehe. Dies treffe aber nicht zu, da die Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entstehe.