Zürich 1984, S. 16). Damit wäre der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 OR auch zur Erfüllung schon vor dem Verfalltag berechtigt, sofern sich aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrags oder aus den Umständen nicht eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt (vgl. Weber, Berner Kommentar, Art. 81 OR N 7). b) Hegnauer unterscheidet zwischen der Unterhaltspflicht einerseits und dem einzelnen für einen bestimmten Zeitraum zum voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag andererseits. Letzterer sei bestimmt zur Bestreitung des in diesem Zeitraum nötigen Unterhalts.