, in: ZVW 41, 1986, S. 57; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 20.32 f.; Lemp, Berner Kommentar, Art. 160 ZGB N 28). Das ZGB enthält indessen keine besonderen Normen über die Erfüllung familienrechtlicher Geldschulden. Für die Frage der richtigen Erfüllung der Beitragspflicht sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Wirkungen und das Erlöschen der Obligationen heranzuziehen (Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 16).