Gleiches hat grundsätzlich auch für die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 und 152 ZGB zu gelten, da in beiden Fällen die Unterhaltspflicht bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt durch Pflege und Erziehung bzw. in erster Linie durch Naturalleistungen zu erbringen ist. Wird ein gemeinsamer Haushalt gar nie geführt bzw. später aufgegeben, so tritt sowohl im Verhältnis zwischen dem nicht mehr obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind als auch zwischen den Eheleuten anstelle der Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeitragspflicht (Hegnauer, Bewirken laufende Mehrleistungen die Tilgung künftiger Unterhaltsbeiträge?, in: ZVW 41, 1986, S. 57;