2. Einigkeit besteht darin, dass der Rekurrent der Gegenpartei bis September 1995 mehr an Unterhaltsbeiträgen überwies, als er gemäss dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Strittig ist einzig, ob er aufgrund dieser Mehrleistungen berechtigt war, in den Monaten November und Dezember 1995, allenfalls gar bereits im Oktober 1995, entsprechend reduzierte Unterhaltsbeiträge zu leisten. a) Der Kinderunterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die im Urteil oder Vertrag festgesetzt sind (Art. 285 Abs. 3 ZGB). Gleiches hat grundsätzlich auch für die Unterhaltsbeiträge gemäss Art.