Auf Antrag der Rekursgegnerin erteilte die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für rückständige Unterhaltsbeiträge per November und Dezember 1995. Die Verrechnungseinrede des Schuldners, wonach er der Gegenpartei seit 1992 regelmässig mehr als tatsächlich geschuldet bezahlt habe, wurde abgewiesen, da mangels eines Irrtums über die Schuldpflicht keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, sondern die Unterhaltszahlungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt seien. 2. Einigkeit besteht darin, dass der Rekurrent der Gegenpartei bis September 1995 mehr an Unterhaltsbeiträgen überwies, als er gemäss dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre.