{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--14_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-14", "Checksum": "5159d929bec0f7ba8ada15341225f349"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:38", "Checksum": "fb42aede72a6df2119b968248ff44f59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14\nRegeste:\nIm voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde\n\n\nDie Auffassung Hegnauers vermag aber nicht darüber hinwegzutäuschen, dass es sich bei der Unterhaltsbeitragspflicht in der Regel letztlich um ein gewöhnliches Abrechnungsverhältnis handelt, bei welchem der Schuldner ähnlich dem Mieter jeweils auf den bestimmten Termin eine bestimmte Summe zu leisten hat. Wird dabei in einer einzelnen Periode - aus welchen Gründen auch immer - zuviel geleistet, so findet im Regelfall keine Rückerstattung statt. Vielmehr wird der Schuldner den Mehrbetrag bei einer späteren Zahlung zur Verrechnung stellen und entsprechend weniger leisten. Von daher wäre nicht einzusehen, weshalb ein solches Vorgehen nicht auch bei der Unterhaltsbeitragspflicht aus Familienrecht Geltung haben sollte. Gerade Alimentenschulden verändern sich wegen der üblichen Koppelung an die Teuerung praktisch jedes Jahr, wobei die Bestimmung des exakten Betrags vielerorts auf beträchtliche Schwierigkeiten stösst. Wenn der Schuldner deshalb über einen längeren Zeitraum mehr überweist als das, wozu er eigentlich verpflichtet wäre, so ist nicht einzusehen, weshalb ihm verwehrt sein sollte, die zuviel bezahlten Beträge später zur Verrechnung zu stellen. Andernfalls käme es tatsächlich zum stossenden Resultat, dass jeder einmal zuviel bezahlte Betrag für den Schuldner verloren und für die Gläubigerin - nach den Worten des Rekurrenten - \"als sittliche Draufgabe\" gewonnen wäre. Mindestens im Rahmen üblicher Abrechnungsdifferenzen widerspricht eine solche Lösung dem Rechtsgefühl und insbesondere auch der Handhabung im täglichen Leben, wo der Bürger, bedingt durch Indexberechnungsschwierigkeiten, häufig einmal etwas zuviel und einmal etwas zu wenig leistet.\nUnerlässlich in diesem Zusammenhang ist jedoch zum einen, dass die Unterhaltsbeiträge regelmässig und pünktlich fliessen, damit der Gläubiger der Sorge um den Eingang der Alimente, welche in vielen Fällen ohnehin nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum decken, enthoben ist. Zum anderen darf es sich bei den Differenzbeträgen nur um verhältnismässig kleine Abweichungen handeln, womit ausgeschlossen wird, dass die Mehrleistungen sich zu einer Summe kumulieren, welche innert kurzer Zeit die Alimentenschuld einer ganzen Periode ausmacht. Vorbehalten bleibt im übrigen selbstverständlich der Fall, wo die Mehrzahlungen nach Treu und Glauben nicht anders denn als Zusatzleistungen - im Sinn einer Schenkung - zu verstehen sind.\nc) Die Rekursgegnerin verlangt die definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge, welche ihr richterlich zugesprochen wurden. Dabei stützt sie sich auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Die Rechtsöffnung ist ihr demnach gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu gewähren, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Der Gläubiger, der einen solchen Vollstreckungstitel vorweisen kann, hat die übergrosse Wahrscheinlichkeit seines Vollstreckungsrechts dargetan. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr der Vollstreckung sind demnach eng beschränkt (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 19 N 19; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 23; Storrer, Unterhaltsbeiträge in der Zwangsvollstreckung, Diss. Zürich 1979, S. 18). Indessen ist die definitive Rechtsöffnung auch zu verweigern, wenn der Gläubiger selbst einräumt, die geforderte Zahlung sei geleistet worden.\nAuch die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass der Rekurrent ihr bis Dezember 1994 insgesamt Fr. 620.-- mehr überwies, als er gemäss Massnahmenverfügung bzw. Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Die diesbezüglichen Zahlungen sind lückenlos belegt. Nachgewiesen und unbestritten ist im weiteren, dass der Rekurrent bislang seinen familienrechtlichen Unterhaltsbeitragspflichten regelmässig und pünktlich nachkam. Bei den Mehrbeträgen handelt es sich jeweils um verhältnismässig kleine Summen, welche kumuliert nur einen Bruchteil der monatlich geschuldeten Alimente ausmachen. Der Rekurrent weist mit Recht darauf hin, die entsprechenden Mehrleistungen stellten Akontozahlungen dar, welche in einem laufenden Abrechnungsverhältnis jederzeit miteinander zu verrechnen seien. Somit ist die Einrede der Tilgung aufgrund unbestritten geleisteter Zahlungen im Rechtsöffnungsverfahren zu hören, während sich verrechnungs-, bereicherungs- und verjährungsrechtliche Probleme nicht stellen.\n3. Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungseinrede des Rekurrenten insbesondere unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR. Sie lehnte den Anspruch mit der Begründung ab, der Rekurrent habe sich nicht in einem Irrtum befunden und die Unterhaltszahlung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinn von Art. 63 Abs. 2 OR geleistet, weshalb die Rekursgegnerin sich darauf habe verlassen dürfen, dass die geringfügigen monatlichen Mehrleistungen absichtlich erfolgt seien.\nDer Rekurrent beruft sich indessen nicht auf eine Bereicherung im Sinn von Art. 62 OR. Er behauptet lediglich, die in Betreibung gesetzte Summe vor deren Fälligkeit bezahlt zu haben. Somit macht er auch nicht geltend, der Gegenpartei irrtümlich zuviel geleistet zu haben, weshalb er dies nun zurückfordere. Folgerichtig gelangt auch nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR zur Anwendung. Ebensowenig kann von einer Verrechnung im Sinn von Art. 120 Abs. 1 OR gesprochen werden, da es hiezu beidseits mindestens je einer fälligen Forderung bedürfte; hier stehen sich aber letztlich auch nicht zwei verrechenbare Forderungen gegenüber.\nRekurskommission, 16. September 1996, BR 96 30"}