{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--14_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-14", "Checksum": "5159d929bec0f7ba8ada15341225f349"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:38", "Checksum": "fb42aede72a6df2119b968248ff44f59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 14\nRegeste:\nIm voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde\n\nRBOG 1996 Nr. 14\nIm voraus zuviel bezahlte Alimente sind auf laufende Unterhaltsforderungen nur anzurechnen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, keine Schenkungsabsicht vorlag und die Beitragspflicht regelmässig erfüllt wurde\nArt. 80 SchKGArt. 285 ZGBArt. 151 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 152 aZGB (Stand vom 10.12.1907)Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 81 OR\n1. Auf Antrag der Rekursgegnerin erteilte die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für rückständige Unterhaltsbeiträge per November und Dezember 1995. Die Verrechnungseinrede des Schuldners, wonach er der Gegenpartei seit 1992 regelmässig mehr als tatsächlich geschuldet bezahlt habe, wurde abgewiesen, da mangels eines Irrtums über die Schuldpflicht keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, sondern die Unterhaltszahlungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt seien.\n2. Einigkeit besteht darin, dass der Rekurrent der Gegenpartei bis September 1995 mehr an Unterhaltsbeiträgen überwies, als er gemäss dem Scheidungsurteil verpflichtet gewesen wäre. Strittig ist einzig, ob er aufgrund dieser Mehrleistungen berechtigt war, in den Monaten November und Dezember 1995, allenfalls gar bereits im Oktober 1995, entsprechend reduzierte Unterhaltsbeiträge zu leisten.\na) Der Kinderunterhaltsbeitrag ist zum voraus auf die Termine zu entrichten, die im Urteil oder Vertrag festgesetzt sind (Art. 285 Abs. 3 ZGB). Gleiches hat grundsätzlich auch für die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 und 152 ZGB zu gelten, da in beiden Fällen die Unterhaltspflicht bei einem Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt durch Pflege und Erziehung bzw. in erster Linie durch Naturalleistungen zu erbringen ist. Wird ein gemeinsamer Haushalt gar nie geführt bzw. später aufgegeben, so tritt sowohl im Verhältnis zwischen dem nicht mehr obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind als auch zwischen den Eheleuten anstelle der Unterhaltspflicht die Unterhaltsbeitragspflicht (Hegnauer, Bewirken laufende Mehrleistungen die Tilgung künftiger Unterhaltsbeiträge?, in: ZVW 41, 1986, S. 57; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4.A., N 20.32 f.; Lemp, Berner Kommentar, Art. 160 ZGB N 28). Das ZGB enthält indessen keine besonderen Normen über die Erfüllung familienrechtlicher Geldschulden. Für die Frage der richtigen Erfüllung der Beitragspflicht sind deshalb die allgemeinen Bestimmungen des OR über die Wirkungen und das Erlöschen der Obligationen heranzuziehen (Haffter, Der Unterhalt des Kindes als Aufgabe von Privatrecht und öffentlichem Recht, Diss. Zürich 1984, S. 16). Damit wäre der Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 1 OR auch zur Erfüllung schon vor dem Verfalltag berechtigt, sofern sich aus dem Inhalt oder der Natur des Vertrags oder aus den Umständen nicht eine andere Willensmeinung der Parteien ergibt (vgl. Weber, Berner Kommentar, Art. 81 OR N 7).\nb) Hegnauer unterscheidet zwischen der Unterhaltspflicht einerseits und dem einzelnen für einen bestimmten Zeitraum zum voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag andererseits. Letzterer sei bestimmt zur Bestreitung des in diesem Zeitraum nötigen Unterhalts. Die Beitragsforderung entstehe deshalb ähnlich wie der Anspruch auf die Naturalleistung erst mit dem entsprechenden Bedürfnis, bei Unterhaltsbeiträgen in der Regel mit Anbruch des neuen Monats. Der Zeitpunkt, auf den der Unterhaltsbeitrag zu entrichten sei, bezeichne daher nicht bloss den Zeitpunkt, in welchem die einzelne Beitragsforderung fällig werde, sondern auch denjenigen, in welchem sie überhaupt erst entstehe. Die Bestimmung von Art. 81 Abs. 1 OR, wonach der Schuldner schon vor dem Verfalltag erfüllen könne, sei nicht anwendbar, setze sie doch voraus, dass eine, wenn auch noch nicht fällige, Forderung bereits bestehe. Dies treffe aber nicht zu, da die Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entstehe. Eine erst künftig fällig werdende Beitragsforderung könne somit unter Vorbehalt einer besonderen Abmachung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht zum voraus erfüllt werden. Bezahle der Schuldner von sich aus für einen bestimmten Zeitabschnitt mehr als den Unterhaltsbeitrag, so befreie er sich nicht von der Beitragsschuld für die spätere Zeit (Hegnauer, in: ZVW 41, 1986, S. 56 f.; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, N 23.03; AGVE 1990 Nr. 8).\nDen Überlegungen Hegnauers ist ohne weiteres in denjenigen Fällen beizupflichten, in denen der Schuldner seinen Unterhaltsbeitragspflichten nur schleppend nachkommt, indem die Zahlungen in einzelnen Perioden ganz oder überwiegend ausbleiben, während in anderen deutlich mehr geleistet wird, als für den entsprechenden Zeitraum geschuldet ist. Unter diesen Umständen ist der Zweck der Periodizität der Unterhaltsbeiträge, welche den Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum sichern sollen, tatsächlich nicht mehr gewährleistet."}