18 Abs. 1 ArG). Zwischen "Feiertagen" nach dem SchKG und solchen nach dem Arbeitsgesetz zu unterscheiden, verbietet bereits die Rechtssicherheit. Zudem sind am Berchtoldstag sämtliche Amts- und Poststellen geschlossen. Der 2. Januar ist daher im Kanton Thurgau ein Feiertag im Sinn von Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Die 10tägige Rekursfrist endete im vorliegenden Fall während den bis 1. Januar 1996 dauernden Betreibungsferien. Da der 2. Januar 1996 ein Feiertag war, verlängerte sich die Frist bis 5. Januar 1996. Der an diesem Tag erhobene Rekurs erfolgte somit rechtzeitig. Rekurskommission, 19. Februar 1996, BR 96 3