Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 13 Anm. 224). Bezüglich staatlich anerkannter Feiertage ist auf das kantonale Recht am Betreibungsort und am Wohnsitz desjenigen, dem die Frist läuft, abzustellen (Fritzsche/Walder, § 13 N 98). Nach § 1 Ziff. 2 i.V.m. § 2 des Ruhetagsgesetzes (RB 822.9) ist der 2. Januar ein öffentlicher Ruhetag und als solcher den Feiertagen im Sinn von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) gleichgestellt. Am Berchtoldstag ist mithin die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt (Art. 18 Abs. 1 ArG).