Es besteht mithin kein Anlass, die Pfändung als nichtig zu betrachten. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die Betreibungshandlungen anzufechten. Ob er sich gegebenenfalls bezüglich der rechtlichen Situation in einem Irrtum befand, spielt keine Rolle. Jedenfalls behauptet er nicht, aufgrund einer behördlichen Auskunft von einer Beschwerde abgesehen zu haben. Mangels Nichtigkeit der Pfändung kommt auch eine Aufhebung des Verlustscheins von Amtes wegen nicht in Frage. Rekurskommission, 5. August 1996, BS 96 30