Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Grundpfandrechte die betreibungsamtliche Schätzung um Fr. 250'000.-- überstiegen, stellte die Liegenschaft für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Gläubiger im Grund genommen einen "Non-Valeur" dar. War aber kein verwertbares Vermögen vorhanden, konnten auch die Anschlussrechte allfälliger anderer Gläubiger in diesem Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Es sind somit weder öffentliche Interessen noch solche Dritter ersichtlich, welche durch eine allenfalls vom örtlich nicht zuständigen Betreibungsamt vollzogene Pfändung tangiert würden. Es besteht mithin kein Anlass, die Pfändung als nichtig zu betrachten.