Berührt mithin die Verletzung der Zuständigkeitsordnung bloss die Interessen der am Betreibungsverfahren beteiligten Parteien, so können diese sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Amonn, § 10 N 33). Von Amtes wegen ist lediglich dann einzuschreiten, wenn das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter auf dem Spiel stehen. Auch Fritzsche/Walder (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 11 N 2) halten fest, die am unrichtigen Ort vorgenommene Betreibungshandlung sei nichtig, soweit dadurch die Interessen Dritter tangiert würden. b) Im vorliegenden Fall wohnte der Beschwerdeführer der 1993 vollzogenen Pfändung bei. Die Pfändung ergab fünf Positionen: