Weil ein Anschluss Dritter zum vornherein nicht möglich ist, ist auch eine am unrichtigen Ort eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung nicht nichtig (BGE 105 III 61). Von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte Verlustscheine können dann nichtig sein, wenn beispielsweise der Schuldner vom Betreibungsverfahren (bzw. von der Pfändung) keine Kenntnis erhielt und somit keine Möglichkeit hatte, sich mit Beschwerde gegen einzelne Betreibungshandlungen zur Wehr zu setzen. Berührt mithin die Verletzung der Zuständigkeitsordnung bloss die Interessen der am Betreibungsverfahren beteiligten Parteien, so können diese sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren (Amonn, § 10 N 33).