a) Unter Bezugnahme auf Brügger (SchKG, Schweizerische Gerichtspraxis 1946-1984, Art. 46 N 45; BlSchK 30, 1966, Nr. 21 S. 76) macht der Beschwerdeführer geltend, der Betreibungsort des Wohnsitzes sei unter allen Umständen zu beachten. Eine Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung, die sich über diesen Grundsatz hinwegsetze, müsse selbst nach Ablauf der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG geschützt werden. In der Tat ist eine nicht am Wohnsitz des Schuldners vorgenommene Pfändung nach der Rechtsprechung als nichtig anzusehen.