Sie stellt die Einheit der Betreibung sicher, die allein die gerechte und gleichmässige Behandlung aller Gläubiger im Verfahren zu gewährleisten vermag. Der zwingende Charakter führt unter Umständen dazu, dass der Betreibungsort im Verlauf des Verfahrens seinen Voraussetzungen entsprechend ändert (z.B. bei einem Wohnsitzwechsel). Praktische Erwägungen gebieten indessen eine vernünftige Einschränkung dieser Regel, weshalb Art. 53 SchKG bestimmt, dass der Wechsel des Wohnsitzes nach Zustellung der Pfändungsankündigung zu keiner Änderung der bisherigen örtlichen Zuständigkeit führt (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 10 N 26 ff.; ZR 94, 1995, Nr. 54 S. 163 f.).