Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Verlustscheins, weil er sich bereits 1992 von X nach Y (Kanton Tessin) abgemeldet und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. 2. Art. 46 Abs. 1 SchKG bestimmt, dass sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz des Schuldners befindet. Diese gesetzliche Regelung hat zwingenden Charakter, richtet sich doch nach ihr die örtliche Zuständigkeit der Vollstreckungsorgane, deren Bestimmbarkeit im öffentlichen Interesse liegt. Sie stellt die Einheit der Betreibung sicher, die allein die gerechte und gleichmässige Behandlung aller Gläubiger im Verfahren zu gewährleisten vermag.