RBOG 1996 Nr. 12 Keine Nichtigkeit der Pfändung bzw. des Verlustscheins bei Verletzung der Zuständigkeitsordnung, sofern keine Drittinteressen tangiert sind Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 46 SchKG 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde 1992 in X die Betreibung angehoben. Nachdem kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, kam es in X zur Pfändung. Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Pfändungsprotokoll widerspruchslos. 1996 stellte das Betreibungsamt X den Verlustschein aus. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Verlustscheins, weil er sich bereits 1992 von X nach Y (Kanton Tessin) abgemeldet und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. 2. Art.