Die noch heute gültige Vorschrift von Art. 43 SchKG geltungszeitlich im von der Beschwerdeführerin erwähnten Sinn auszulegen, hätte sich allenfalls dann gerechtfertigt, wenn in wenigen Monaten eine Bestimmung aktuell würde, die exakt in diese Richtung tendiert; nachdem indessen trotz zwischenzeitlich eingetretener faktischer Neuerungen vom Gesetzgeber am bisherigen klaren Wortlaut festgehalten wird, ist für eine Auslegung im von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn kein Raum. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht einer "öffentlichen Kasse" im Sinn von Art. 43 SchKG gleichgestellt werden kann.