die revidierten Bestimmungen treten bald in Kraft. Nicht erst seit kurzem üben private Versicherungseinrichtungen zum Teil dieselben Aufgaben aus wie öffentliche Unfallversicherungskassen und anerkannte Krankenkassen; sie erfüllen seit längerem öffentliche Aufgaben. Der Begriff der "öffentlichen Kassen" ist indessen unverändert in das neue Recht übernommen worden. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, als dass nach wie vor bewusst nur die Rechtsform des Gläubigers massgebend sein soll. Die noch heute gültige Vorschrift von Art.