Im Gegensatz dazu handle es sich bei den Beiträgen an die berufliche Vorsorge, trotz der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Obligatoriums aufgrund von Art. 34quater BV, um Leistungen aus einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht der allgemeinen Sozialversicherung gleichgestellt werden könnten. Die Rechtsnatur dieser Leistungen schliesse daher die Anwendung von Art. 43 SchKG aus (BGE 118 III 16). Vorliegend gilt nichts anderes: